Arbeitsblatt: Der Bundesbrief - Lückentext

Material-Details

Arbeitsblatt Lückentext zum Bundesbrief
Geschichte
Schweizer Geschichte
6. Schuljahr
2 Seiten

Statistik

84631
2037
28
05.08.2011

Autor/in

Christa Andrey
Land: Schweiz
Registriert vor 2006

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Textauszüge aus dem Inhalt:

Der Bundesbrief Versuche mit Hilfe der untenstehenden Wörter die Lücken zu füllen. Der Bundesbrief von (Der Brief ist im Bundesbriefarchiv in Schwyz aufbewahrt) In Gottes Namen Amen. Alle Leute der Talschaft Uri, des Tales Schwyz und die Leute der Gemeinde von haben sich der bösen, arglistigen Zeit versammelt und einander Schutz und Beistand gegen jeden versprochen. Die Gemeinden haben einander mit heiligem Schwur gelobt, jeden böswilligen Angriff auf einen der Bundesgenossen abzuwehren und zu vergelten. Die Bundesgenossen leisten ihre Hilfe ohne Entschädigung, jeder trägt die Kosten selber. Jede Gemeinde soll seinem rechtmässigen dienen und die halten. Wir haben auch einheilig gelobt und beschlossen, dass wir keinen dulden, der sein Amt mit Geld gekauft hat oder nicht unser Einwohner oder Landmann ist. Entsteht unter Eidgenossen, so sollen die Einsichtigeren unter ihnen vermitteln. Sollte ein Bundesgenosse den Friedenspruch zurückweisen, so sind die übrigen gehalten, gegen den Friedensbrecher zusammenzustehen. Vor allem ist bestimmt, dass jeder, der einen anderen böswillig, ohne Schuld, tötet, und wenn er seine Unschuld nicht beweisen kann, sein verlieren soll. Falls er entwichen ist, darf er nie mehr zurückkehren. Wer den aufnimmt und schützt, ist aus dem zu verweisen, bis ihn die Eidgenossen zurückrufen. Schädigt einer einen Eidgenossen, durch , so darf er nicht mehr als Landmann geachtet werden. Wer ihn in den Tälern in sein aufnimmt, muss dem Brandgeschädigten den Wiederaufbau bezahlen. Wer einen Eidgenossen beraubt oder schädigt, muss mit seinen Gütern, die er besitzt Schadenersatz leisten. Jeder soll sich seinem Richter fügen. Gehorcht einer dem nicht und kommt ein Eidgenosse dadurch zu Schaden, so haben alle andern Talleute den Verurteilten anzuhalten, dass er sich für schuldig bekenne und dem Geschädigten Genugtuung leiste. Entsteht Krieg oder Streit zwischen Eidgenossen und will ein Teil das Urteil des Schiedsgerichts nicht anerkennen, so sollen die übrigen geschützt werden. Diese Ordnungen sollen, so will, dauernden Beistand haben. Diese Urkunde ist mit den der drei genannten Gemeinden und Täler bekräftigt worden. Geschehen im Jahre des 1291 zu Anfang des Monats . Herrn, August, 1291, Feind, Herrn, Land, Mörder, Haus, Leben, Feind, Unterwalden, Gott, Treue, Gericht, Siegeln, Brand, Richter, Streit